AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der KL Global Procurement e.K., 48157 Münster, An den Speichern 4A

I. Allgemeines 1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Beratungen und Recherchen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. 2. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen oder sie ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der KL Global. Ansonsten hat lediglich die Verkaufsleitung unseres Unternehmens besondere Befugnisse. Andere Innen- und Außendienstmitarbeiter haben keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren. 3. Daten unserer Kunden werden von uns per EDV gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

II. Auskünfte, Beratungen Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Qualitätsangaben, sind ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Abschnitt XI dieser Bedingungen.

III. Angebot und Vertragsabschluß, Muster 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben. 2. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. 3. Muster sind spätestens innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben, sowie kein Verbleib beim Kunden bestätigt wurde. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, für das Muster den Kaufpreis zu berechnen. 4. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.

IV. Preise 1. Es kommen die am Tag der Auslieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist, oder ein von der Preisliste abweichendes Angebot erstellt wurde. 2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. 3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen. Bei Rahmenverträgen, Abrufverträgen oder speziell ausgelegten Angeboten werden diese durch die KL Global getragen, es sei denn das Leistungen gesondert angeboten und per Auftragsbetätigung ausgewiesen wurden.

V. Lieferung 1. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. 2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. 3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen. 4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 5. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens unserer Lieferanten, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Auftrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilerfüllt wurde. 6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Versandkosten 1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk das Werk verlassen hat. 2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. 3. Die Versandkosten trägt der Kunde ab Fabrik.

VII. Rahmen- und Abrufaufträge 1. Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/ Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge. 2. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen- /Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen. 3. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

VIII. Zahlung 1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen. 2. Zahlungen haben innerhalb von 21 Tagen ohne Abzug jeweils netto, ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Gesonderte Zahlungsziele und Skontovereinbarungen müssen schriftlich per Auftragsbestätigung erfolgen, es sei denn es bestehen feste Verträge oder Angebote die durch die KL Global bestätigt sind. 3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRGSatz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. 4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden – werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weiter gehende Ansprüche bleiben unberührt. 6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

IX. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die KL Global im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilbt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. 3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. 4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. 5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss-Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab. 7. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. 8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

X. Gewährleistung und Rügepflicht 1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Nach Einsatz, Benutzung oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. 2. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen. 3. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir im Falle von Mängeln oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; dabei tragen wir Mangelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 4. Für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur bei Verschulden. Abschnitt XI findet Anwendung. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Eigenschaftszusicherung den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll; auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. 5. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen (z.B. technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins) der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

XI. Haftungsbegrenzung 1. Für Ansprüche auf Schadensersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, u. a. Verzug, mangelhafte Lieferung (mit Ausnahme von Abschnitt X Abs. 4), positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie von Beratungspflichten, unerlaubte Handlung, Produktzentralhaftung (ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz) haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung. 2. Im Falle der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. 3. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn wir leicht fahrlässig gehandelt haben. Im Falle der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang. 4. Die Haftungsregelungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

XII. Fertigung nach Anweisungen des Kunden 1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. 2- Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weiter gehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Münster. 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UNKaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Stand Januar 2016 Allgemeine Verkaufsbedingungen [/av_textblock] [/av_one_full]